DER VEREIN

DAS GELÄNDE

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EINDRÜCKE

PROJEKTE 2019

weitere Infomationen zur Weltmeisterschaft unter: www.wch-pairs2019-drebkau.de

FEI World Driving Championships for Pairs 2019 in Germany

The FEI (International Federation for Equestrian Sports) has allocated, at the Spring FEI Bureau Meeting in Lausanne (SUI), on 6-7 April 2016, the FEI World Driving Championships for Pairs 2019 to Germany – Brandenburg – Drebkau. The planned date is September 2019.

Congratulations to the Organisation Team to a very successful WCH application

Die FEI (Internationale Pferdesportverband) hat, bei der Frühlingskonferenz des FEI Vorstandes in Lausanne (SUI), von 6.-7. April 2016, die FEI Weltmeisterschaften der Zweispänner 2019 nach Deutschland – Brandenburg – Drebkau vergeben. Das geplante Datum ist September 2019.

Gratulation an das Organisationsteam zu einer sehr erfolgreichen WM Bewerbung.

FN Bericht:

FEI Weltmeisterschaften der Zweispänner 2019 in Deutschland
Brandenburgisches Drebkau wird Gastgeber für die Titelkämpfe der Fahrsportler

Lausanne/SUI (fn-press). Die Internationale Reiterliche Vereinigung (FEI) hat bei ihrer Frühlingskonferenz entschieden, dass die FEI Weltmeisterschaften der Zweispänner im Jahr 2019 in Deutschland, genauer im brandenburgischen Drebkau stattfinden werden.

„Wir freuen uns über diese Entscheidung, gratulieren den Veranstaltern zur erfolgreichen Bewerbung und werden ihnen bei Fragen rund um Ausschreibung, Organisation und Durchführung gern behilflich sein“, sagt Fritz Otto-Erley, Leiter der Abteilung Turniersport und Disziplinkoordinator Fahren der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN). Der Standort Drebkau ist im Fahrsport eine feste Größe, veranstaltet beispielsweise in diesem Jahr vom 15. bis 19. Juni ein CAI3* für Pferde in allen drei Anspannungsarten: Vierspänner, Zwei- und Einspänner. Für die Vierspänner ist das Turnier zudem eine Weltcup-Qualifikation für die Hallensaison. Für Pony-Zweispänner findet parallel ein CAI2* statt.

Dennoch hatte Torsten Koalick, Präsident des Organisatoren-Teams vom gastgebenden RuFV Drebkau, eine erfolgreiche WM-Bewerbung im Blick, schon bei Abgabe dieser angekündigt, die Fahrsportanlage am Schlosspark Raakow im Falle des Zuschlags noch weiter zu optimieren und auszubauen. Doch der RuFV Drebkau organisiert die WM nicht allein: Mitveranstalter ist der Märkische RuFV Nunsdorf. Konkret bringen sich hier Dr. Reinhard Töpel, Firmenchef der Reico-Unternehmensgruppe in Nunsdorf bei Berlin, selbst im Zweispänner aktiv und großer Förderer des Fahrsportes, sowie dessen Sohn Sebastian Warneck (Dabendorf), Mitglied im A-Kader der Zweispänner und Vize-Weltmeister von 2013, in die Organisation der Veranstaltung mit ein. Geplant ist, dass die Weltmeisterschaften der Zweispänner 2019 im September ausgetragen werden.

© Deutsche Reiterliche Vereinigung

…in Kooperation mit  fn-press

Deutschland – Brandenburg – Drebkau ist offizieller Kandidat die FEI Zweispänner Weltmeisterschaften 2019 auszutragen!

Das Organisationsteam des internationalen CAI 3* Fahrturnier in Drebkau, Deutschland, hat sich, mit einem sehr interessanten Konzept, für die Organisation der FEI Zweispänner Weltmeisterschaften 2019, bei der Fédération Equestre Internationale, der internationalen Dachorganisation des Pferdesports, beworben.

Torsten Koalick, Präsident des Organisation Team:

“Es wäre eine grosse Herausforderung, dieses Championat 2019 in Drebkau  ausrichten zu können. Die Bewerbung für die FEI Weltmeisterschaften der Zweispänner 2019, ist ein wohl durchdachtes und detailliert geplantes Projekt unseres gesamten Teams, und unserer Kooperationspartner.

Wir haben ein Veranstaltungskonzept, bei dem die Schaffung bester Bedingungen für Pferde und Athleten, oberste Priorität hat. Unsere Fahrsportanlage, im Schlosspark Raakow, wird weiter optimiert und ausgebaut. Als aktive Fahrsportler möchten wir alle unsere gemeinsamen Erfahrungen dafür nutzen, ein grosses Fahrsportfest mit Topsport zu organisieren.

Im Weitern haben wir das Ziel, der internationalen Pferdesport Gemeinschaft ein bemühter und herzlicher Gastgeber zu sein.

Sollten wir in Drebkau die Zusage der FEI für dieses Grossevent des internationalen Fahrsports erhalten, sind wir uns aber auch der grossen Verantwortung bewusst,  den Fahrsport so gut wie möglich in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Es wäre eine grosse Chance dem modernen Fahrsport neue Impulse zu geben.“

Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen für die Weltmeisterschaft der Zweispänner 2019, war der 1. Dezember 2015, und Drebkau in Brandenburg, Deutschland, ist der einzige Kandidat. Die FEI wird die Weltmeisterschaften der Zweispänner 2019 in der Vorstandssitzung im Frühjahr 2016 vergeben.

Drebkau liegt zentral in der Mitte Europas, im Deutschen Brandenburg. Der Fahrsport in Drebkau hat sich, hochgelobt, als internationales und nationales Turnier etabliert, und lädt die Fahrsportfreunde im nächsten Jahr zu einem CAI 3* für Ein-, Zwei- und Vierspänner mit FEI World Cup™Qualifikation, sowie ein CAI2* für Pony Zweispänner, von 15. bis 19 Juni 2016.

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Packender Pferdefahrsport mit umfangreichem Rahmenprogramm in Drebkau

Vom 13. – 16. September veranstaltet der Reit- und Fahrverein Drebkau „Am Schlosspark Raakow“ e. V. sein 13. Fahrsportturnier in Drebkau. Es dient gleichzeitig als Generalprobe für die FEI Weltmeisterschaften der Zweispänner Pferde 2019, die ebenfalls in Drebkau stattfinden.

Auf die Besucher wartet am 3. September-Wochenende diesen Jahres ein attraktives Sportprogramm sowie ein vielversprechendes Rahmenprogramm abseits der Wettkampfstrecke.

Los geht es am Donnerstag, 13. September 2018 ab 14:00 Uhr mit den ersten Dressurprüfungen, die am Freitag fortgesetzt werden. Die Siegerehrung findet am Freitagabend ab 20:00 Uhr statt.
Wer lieber das Tanzbein schwingen möchte, hat im Festzelt Gelegenheit dazu. Von 19:00 Uhr bis 24:00 Uhr lädt die „Euro 90“ – Diskothek zur GroomParty ein.

Am Sonnabend heißt es zeitig aufstehen, denn um 8:00 Uhr ist Start zum Marathon, der sich bis 18:00 Uhr hinziehen wird. Die Siegerehrung dieser Tagesprüfung findet dann ab 20:00 Uhr statt. Gleichzeitig steigt das 1. Lausitzer Oktoberfest. Für Stimmung und gute Laune sorgen bis weit nach Mitternacht Achim Petry sowie Die Partyteufel.

Spannend wird es am Sonntag, wenn die Hindernisfahrten auf dem Programm stehen. Um 9:00 Uhr startet das erste Gespann zum Hindernisfahren in den anspruchsvollen Parcours. Mit dem letzten Zieleinlauf und der Siegerehrung ist ab ca. 16:00 Uhr zu rechnen.

Auch rings um das Veranstaltungsgelände wird den Gästen Einiges geboten. Verschiedene Caterer bieten ein leckeres kulinarisches Angebot. Im Kinderbereich erwarten Cowboy- & Indianerstationen und ein Steckenpferd-Parcours vom Kinderland Böhm die jüngsten Besucher.

Ein Mittelalter-Spektakel mit Reitturnieren, Ritterspielen & Historischem Markt rundet von Samstag bis Sonntag jeweils in der Zeit von 9:00 – 18:00 Uhr das Rahmenprogramm ab.

Der Eintritt zum Wettkampfgelände ist am Donnerstag und Freitag frei, an den beiden anderen Tagen beträgt der Eintrittspreis 8,00 Euro. Kinder unter 16 Jahren haben freien Eintritt. Eintrittskarten sind nur vor Ort erhältlich.

Der Eintritt zur Oktoberfest-Party beträgt laut Veranstalterangaben über Ticketmaster 16,36 Euro und im vor Ort Verkauf 15,00 €.

 

Bilder der Veranstaltung von Fotograf Karsten Klante:

Freitag – http://www.drebkauer-ansichten.de/artikel/1813fstt2/index.html

Samstag – http://www.drebkauer-ansichten.de/artikel/1813fstt3/index.html

Samstag Oktoberfest – http://www.drebkauer-ansichten.de/artikel/181lof/index.html

Sonntag – http://www.drebkauer-ansichten.de/artikel/1813ftso/index.html

ANSPRECHPARTNER

Reit- und Fahrverein Drebkau "Am Schloßpark Raakow" e.V.
Vereinsvorsitzender
Herr Torsten Koalick
Lindenstraße 17
03116 Drebkau

Telefon: 035602 – 5191-0

Fax: 035602 – 519129
E-Mail: info@ruf-drebkau.de

Vorstand


Vereinsvorsitzender: Torsten Koalick


1. stellvertretender Vorsitzender: Lars Krüger

2. stellvertretende Vorsitzende: Michael Just

Schatzmeister: Tanja Anson

Stellvertretender Schatzmeister: Kerstin Krüger

Jugendwart: Tanja Anson

Sprecher für Öffentlichkeitsarbeit: Kerstin Krüger

Sprecher für technische Koordination: Sandro Koalick

VEREINSSATZUNG

Satzung Reit- und Fahrverein Drebkau

"Am Schlospark Raakow" e.V.


1. Name, Rechtsform und Sitz des Vereins


Der Reit- und Fahrverein Drebkau, Am Schlosspark Raakow e. V. mit dem Sitz in 03116 Drebkau, Lindenstr. 17 ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Cottbus unter der Nummer: VR 1829 eingetragen.


2. Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten, Fahren, Voltigieren;
    • die Ausbildung von Reiter, Fahrer, und Pferd in allen Disziplinen; Förderung therapeutischen Reitens;
    • ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten – und Leistungssports aller Disziplinen;
    • Die Förderung des Wissens bei der Haltung und dem Umgang mit Pferden;
    • Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden;
    • Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband;
    • Die Mitwirkung bei Reit- und Fahrprüfungen aller Leistungsklassen, Landesmeisterschaften, Deutschen Meisterschaften, Weltmeisterschaften;
  4. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.


3. Erwerb der Mitgliedschaft


  1. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Personen, die bereits einem Reit- und Fahrverein angehören, müssen eine Erklärung über die Stamm-Mitgliedschaft im Sinne der LPO hinzufügen. Änderungen in der Stamm-Mitgliedschaft sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung gefordert werden.
  2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
  3. Die Mitgliedschaft im Verein ist unbefristet.
  4. Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.
  5. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und anderen Persönlichkeiten, die den Reit- und Fahrsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.


3a Verpflichtung gegenüber dem Pferd


  1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere
    • die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und Verhaltens- und Tierschutzgerecht unterzubringen;
    • den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen;
    • die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h. ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.
  2. Auf Turnieren unterwerfen sich die Mitglieder der Leistungs-Prüfungs-Ordnung (LPO) der Deutschen Reiterlichen Vereinigung (FN) einschließlich ihrer Rechtsordnung. Verstöße gegen die dort aufgeführten Verhaltensregeln (§920 LPO) können gem. § 921 LPO mit Verwarnung, Geldbußen und/oder Sperren geahndet werden. Außerdem können dem Mitglied die Kosten des Verfahrens auferlegt und die Entscheidung veröffentlicht werden.
  3. Verstöße gegen das Wohl des Pferdes können durch LPO-Ordnungsmaßnahmen auch geahndet werden wenn sie sich außerhalb des Turnierbetriebes ereignen.


4 Beendigung der Mitgliedschaft


  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Halbjahres oder des Geschäftsjahres erklärt werden. Beitragspflichten bestehen weiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
    • gegen die Satzung oder gegen satzungsgemäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
    • gegen § 3a (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstößt:
    • seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Das Ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss binnen 4 Wochen durch schriftlich begründete Beschwerde anfechten, über die die Mitgliederverssammlung entscheidet. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
  5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Aufnahmegebühren, Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

 

  • 5 Geschäftsjahr und Mitgliedsbeiträge
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  3. Der Beitrag ist im Voraus zu entrichten.
  4. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag, welcher auf 12 Monaten geteilt ist


Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zu Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.


  1. Die Fälligkeit von Umlagen wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
  2. Mitglieder, die über den Zahlungstermin hinaus mit der Zahlung im Verzug sind, werden an Ihre Zahlungspflicht erinnert. Zahlungsunwilligkeit führt zum Ausschluss aus dem Verein, wenn der Vorstand einen entsprechenden Beschluss fasst. Zahlungsunfähigkeit auf Grund einer Notlage führt zur Stundung der Beiträge. Die Entscheidung trifft der Vorstand.


6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand


7 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung findet jeweils im ersten Halbjahr eines Kalenderjahres statt. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
  2. Jedes Mitglied erhält vom Vorstand eine Einladung, welche mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstag auch telefonisch unter Angabe der Tagesordnung einberufen werden kann.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
  4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstage schriftlich beim Vorstand einzureichen. Später gestellte Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschließt.
  5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag
  6. Wahlen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag von ein Drittel der anwesenden Mitglieder durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den Höchsten Stimmenzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los, Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
  7. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnet. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.


8 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung entscheidet über:

  • Die Wahl des Vorstandes
  • Entlastung des Vorstandes
  • Die Wahl der Rechnungsprüfer
  • Die Jahresrechnung
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Ausschluss von Mitgliedern
  • Die Beiträge, Aufnahmefelder und Umlagen
  • Die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
  • Beschlüsse über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder.

 

9 Vorstand


  1. Der Verein wird von Vorstand geleitet.
  2. Dem Vorstand gehören an:


  • Der Vorsitzende
  • Der 1. stellvertretende Vorsitzende
  • Der 2. stellvertretende Vorsitzende
  • Der Schatzmeister
  • Der 1. stellvertretende Schatzmeister
  • Der Jugendwart (gem. Jugendverordnung)
  • Der Sprecher für Öffentlichkeitsarbeit
  • Der Sprecher für technische Koordination


  1. Der Vorsitzende und der Schatzmeister sind, jeder für sich allein, dazu berufen und von dem Vorstand wie auch von der Mitgliederversammlung dazu ermächtigt, für Zwecke des Vereins rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben und Verträge abzuschließen, welche dem Verein mit nicht mehr als 25.000,00 €, bezogen auf das jeweilige Einzelgeschäft belasten. Die Anweisung hat durch den Schatzmeister zu erfolgen, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Zu diesem Zweck ist für die vorgenannten Personen ein ungehinderter Onlinezugang zu dem Geschäftskonto des Vereins einzurichten und für die Dauer ihrer Berufung aufrechtzuerhalten. Für Rechtsgeschäfte, die die vorstehend genannte Summe übersteigen, ist von dem Vorstand vor der Eingehung einer vertraglichen Verpflichtung die Zustimmung der Mitgliederversammlung durch Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen ihrer Mitglieder (absolute Mehrheit) einzuholen.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die Stellvertreter; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
  4. Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist; Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als Abgelehnt.
  5. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratung und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

 

10 Aufgaben des Vorstandes


Der Vorstand entscheidet über:


  1. Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung der Beschlüsse;
  2. Die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist;
  3. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
  4. die Führung der laufenden Geschäfte.
  5. Der Vorstand befasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem Stellvertreter einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mindestens vier anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.


11 Haftung


    Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt nur mit dem Vereinsvermögen.


    12 Auflösung


    1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit deiner Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kreisreiterverband-Spree-Neiße e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


    13 Inkrafttreten


      Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft.